Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 208 Zusatzurlaub
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 143/21Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - MitwirkungsobliegenheitenZitiert von 8
- VGH Hessen, 28.10.2021 – 1 A 191/21
- BAG, 26.04.2022 – 9 AZR 367/21Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - VerfallZitiert von 13
- LAG Düsseldorf, 12.03.2024 – 14 SLa 1/24
- BAG, 10.03.2020 – 9 AZR 109/19Zusätzliches Urlaubsgeld - Berücksichtigung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte MenschenZitiert von 8
- ArbG Berlin, 09.09.2021 – 11 Ca 1372/21
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 206/24Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 10.09.2025 – 10 Sa 17/25
- LAG Niedersachsen, 09.05.2025 – 14 SLa 719/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 208 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/208#abs-1 (1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/208#abs-2 (2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/208#abs-3 (3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.